Das Thema kurz und kompakt
Die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 legt sechs gemeinsame Kriterien fest, die jede Aussage erfüllen muss.
Frei-von-Aussagen sind seit dem 1. Juli 2019 stark eingeschränkt, weil sie zugelassene Stoffe herabsetzen.
Belege entstehen aus Prüfungen: zwölf Wochen Stabilität und der Belastungstest nach ISO 11930.
So läuft die Entwicklung bei Labtree
1
Konzeptionierung
2
Bemusterung – Standardmuster in 24 h
3
Individualisierung
4
Prototyping
5
Produktion
White Label 2–3 Monate · Private Label 3–6 Monate · Produktion ab 1.000 Stück
Grundlage ist Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Danach dürfen Text, Bezeichnungen, Marken, Abbildungen und sonstige Zeichen nicht verwendet werden, um Merkmale oder Funktionen zu suggerieren, die das Produkt nicht besitzt.
Die Vorschrift gilt für jeden Kommunikationskanal, nicht nur für das Etikett. Sie erfasst Verpackung, Website, Anzeigen und Aussagen im Handel gleichermaßen. Für die Entwicklung folgt daraus, dass die Auslobung nicht am Ende der Verpackungsgestaltung entschieden werden kann, sondern den Prüfumfang mitbestimmt.
Gilt für alle Kanäle, von der Verpackung bis zur Anzeige.
Die Auslobung bestimmt, welche Belege erbracht werden müssen.
Die Entscheidung gehört an den Anfang der Entwicklung.
Der rechtliche Rahmen: Artikel 20
Grundlage ist Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Danach dürfen Text, Bezeichnungen, Marken, Abbildungen und sonstige Zeichen nicht verwendet werden, um Merkmale oder Funktionen zu suggerieren, die das Produkt nicht besitzt.
Die Vorschrift gilt für jeden Kommunikationskanal, nicht nur für das Etikett. Sie erfasst Verpackung, Website, Anzeigen und Aussagen im Handel gleichermaßen. Für die Entwicklung folgt daraus, dass die Auslobung nicht am Ende der Verpackungsgestaltung entschieden werden kann, sondern den Prüfumfang mitbestimmt.
Gilt für alle Kanäle, von der Verpackung bis zur Anzeige.
Die Auslobung bestimmt, welche Belege erbracht werden müssen.
Die Entscheidung gehört an den Anfang der Entwicklung.
Die sechs gemeinsamen Kriterien
Die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 konkretisiert Artikel 20 durch sechs verbindliche Kriterien, die jede Aussage vor dem Inverkehrbringen erfüllen muss.
Sie greifen ineinander und decken unterschiedliche Aspekte ab: die Einhaltung geltenden Rechts, die Wahrheit der Aussage, ihre Belegbarkeit, die Redlichkeit gegenüber Wettbewerbern, die Lauterkeit der Darstellung und die Fähigkeit der Verbraucher, auf dieser Grundlage informiert zu entscheiden.
Rechtskonformität: gesetzliche Pflichten dürfen nicht als Alleinstellungsmerkmal ausgelobt werden.
Wahrhaftigkeit: keine Wirkung behaupten, die das Produkt nicht hat.
Belegbarkeit: jede Aussage braucht einen nachprüfbaren Nachweis.
Redlichkeit und Lauterkeit: keine Herabsetzung zulässiger Stoffe oder Wettbewerber.
Fundierte Entscheidung: die Angabe muss verständlich und nicht irreführend sein.
Frei-von-Aussagen: was seit 2019 nicht mehr geht
Lange stützte sich Kosmetikwerbung auf negative Aussagen, um Reinheit oder Sicherheit zu suggerieren. Mit den Anhängen III und IV des Technischen Dokuments zu kosmetischen Werbeaussagen, anwendbar seit dem 1. Juli 2019, wurde das erheblich eingeschränkt.
Der Kern: Eine Aussage darf zugelassene und sicher verwendbare Stoffe nicht pauschal abwerten. Formulierungen wie parabenfrei gelten deshalb als unzulässig, weil sie einen rechtmäßig einsetzbaren Konservierungsstoff herabsetzen. Ebenso unzulässig ist konservierungsmittelfrei, wenn multifunktionale Rohstoffe faktisch die mikrobiologische Stabilität sichern.
Keine Abwertung zugelassener Stoffe, etwa durch parabenfrei.
Kein konservierungsmittelfrei, wenn multifunktionale Stoffe konservierend wirken.
Keine Frei-von-Aussage zu Stoffen, die in dieser Produktkategorie ohnehin unüblich sind.
Rohstoffwirkung ist nicht Produktwirkung
Ein häufiger Fehler ist die Übertragung von Rohstoffdaten auf das fertige Produkt. Ein Wirkstoffhersteller kann Studien vorlegen, die eine Wirkung in vitro oder in einer isolierten Trägerlösung zeigen. Diese Ergebnisse gelten nicht automatisch für die fertige Rezeptur.
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 stellt klar, dass eine Aussage zu den Eigenschaften eines Bestandteils nicht suggerieren darf, das Fertigprodukt habe dieselben Eigenschaften, wenn dies nicht zutrifft. Wer von der Rohstoffwirkung auf die Produktwirkung schließt, braucht dafür einen eigenen, nachprüfbaren Beleg, etwa den Nachweis einer wirksamen Konzentration im Endprodukt.
Studien des Rohstofflieferanten belegen nicht die Wirkung der Rezeptur.
Die eingesetzte Konzentration muss zur ausgelobten Wirkung passen.
Für die Übertragung auf das Fertigprodukt ist ein eigener Nachweis nötig.
Welche Prüfungen die Belege liefern
Belege entstehen im Labor, nicht in der Textabteilung. Vor der Auslobung muss die Rezeptur nachweisen, dass sie physikalisch, chemisch und mikrobiologisch hält, was das Etikett verspricht.
Dazu gehört die beschleunigte Stabilitätsprüfung bei etwa 40 Grad Celsius über zwölf Wochen, in der Phasentrennung, Viskositätsdrift, Farb- und Geruchsveränderung sowie der Wirkstoffgehalt verfolgt werden. Die Wirksamkeit der Konservierung wird über den Belastungstest nach ISO 11930 belegt, bei dem die beimpften Proben nach 7, 14 und 28 Tagen ausgewertet werden.
Beschleunigte Stabilitätsprüfung über zwölf Wochen bei erhöhter Temperatur.
Belastungstest nach ISO 11930 mit Auswertung nach 7, 14 und 28 Tagen.
Wirkaussagen brauchen zusätzlich einen Nachweis am Fertigprodukt.
Den Prüfumfang beschreibt Stabilitäts- und Sicherheitsprüfung.
Produktinformationsdatei und Sicherheitsbericht
Vor dem Inverkehrbringen muss für jedes Produkt eine Produktinformationsdatei vorliegen. Sie bündelt Rezeptur, Herstellungsbeschreibung, Prüfberichte, Kennzeichnung und die Belege für die Auslobung.
Kernstück ist der Sicherheitsbericht, den Artikel 10 der Verordnung nach Anhang I verlangt. Teil A enthält die sicherheitsrelevanten Daten einschließlich Expositionsabschätzung, Teil B die Bewertung durch die sachkundige Person. Die Belege für Werbeaussagen gehören ausdrücklich in dieses Dossier.
Produktinformationsdatei mit Rezeptur, Prüfberichten und Auslobungsbelegen.
Sicherheitsbericht mit Teil A und Teil B nach Anhang I.
Die Belege für jede Aussage sind Bestandteil der Datei.
Ein kosmetisches Mittel darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn eine verantwortliche Person mit Sitz in der Union benannt ist. Artikel 4 der Verordnung regelt die Benennung, Artikel 5 die Verantwortung dieser Person, unter anderem für die Einhaltung der Vorschriften zu Werbeaussagen nach Artikel 20 und für die Führung der Produktinformationsdatei.
Vor dem Inverkehrbringen erfolgt die Meldung über das CPNP-Portal der Europäischen Kommission. Dabei werden Produktkategorie, Rezepturangaben, Verpackungsgestaltung und Notfallkontakte hinterlegt. Ohne diese Meldung ist der Verkauf im Handel nicht zulässig.
Verantwortliche Person mit Sitz in der EU benennen.
CPNP-Meldung mit Rezepturangaben und Artwork vor dem Inverkehrbringen.
Die verantwortliche Person haftet auch für die Werbeaussagen.
Der Ablauf steht in EU-Kosmetikverordnung, CPNP und PIF.
Weitere nützliche Links
FAQ
Welches Recht gilt für Werbeaussagen bei Kosmetik?
Grundlage ist Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, wonach keine Merkmale suggeriert werden dürfen, die das Produkt nicht besitzt. Konkretisiert wird das durch die Verordnung (EU) Nr. 655/2013 mit sechs gemeinsamen Kriterien für jede Aussage.
Was sind die sechs gemeinsamen Kriterien?
Rechtskonformität, Wahrhaftigkeit, Belegbarkeit, Redlichkeit, Lauterkeit und die Möglichkeit einer fundierten Entscheidung. Jede Aussage muss alle sechs erfüllen, bevor das Produkt in Verkehr gebracht wird.
Warum sind Frei-von-Aussagen problematisch?
Weil sie zugelassene und sicher verwendbare Stoffe herabsetzen. Seit dem 1. Juli 2019 gelten dazu die Anhänge III und IV des Technischen Dokuments. Eine Aussage wie parabenfrei wertet einen rechtmäßig einsetzbaren Konservierungsstoff ab und ist deshalb unzulässig.
Darf ein Produkt als konservierungsmittelfrei beworben werden?
Nicht, wenn multifunktionale Rohstoffe die mikrobiologische Stabilität sichern. Die Aussage wäre dann weder wahrhaftig noch redlich, weil das Produkt faktisch konserviert ist, nur mit Stoffen, die formal nicht als Konservierungsmittel gelistet sind.
Wie werden Wirkaussagen belegt?
Über Laborprüfungen und, bei Wirkversprechen, über Untersuchungen am Fertigprodukt. Standard sind die beschleunigte Stabilitätsprüfung über zwölf Wochen bei etwa 40 Grad Celsius und der Belastungstest nach ISO 11930 mit Auswertung nach 7, 14 und 28 Tagen.
Kann ich die Studie des Rohstofflieferanten verwenden?
Nicht unmittelbar. Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 655/2013 stellt klar, dass Eigenschaften eines Bestandteils nicht ohne Weiteres dem Fertigprodukt zugeschrieben werden dürfen. Nötig ist ein eigener Nachweis, etwa über die wirksame Konzentration im Endprodukt.






